III. Juristische Personen

Autor: Emmert

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Juristische Personen, z.B. die GmbH, können ohne weiteres Vermieter oder Mieter sein. Es sollte ganz besonders auf die genaue Angabe der Firmierung samt Vertretungsverhältnissen geachtet werden, damit diese im Streitfall sofort zur Verfügung stehen. Dies gilt für das Rubrum und die Unterschrift. Wichtig kann dies auch für den Mieter sein, der u.U. bei ungeschickter (oder gewollter) Gestaltung persönlich neben der Gesellschaft haftet, was besonders bei Insolvenzen von Gläubigern als Rettungsanker geprüft wird.

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Für die persönliche (Mit-)Haftung gelten folgende Grundsätze:

- Bei eindeutiger Vertretung scheidet eine Mithaftung aus.

- Unklare Formulierungen, in denen von der natürlichen Person die Rede ist, ferner nur der Name der natürlichen Person in Rubrum und Unterschrift (ohne Firma, Stempel etc.), können ein Indiz für die Mithaftung sein.

- In Zweifelsfällen ist nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.

- Bleibt die Auslegung ohne Ergebnis, ist nach § 164 Abs. 2 BGB anzunehmen, dass es sich (auch) um ein Eigengeschäft des Vertreters handelt und nicht um ein ausschließlich unternehmensbezogenes Geschäft.

- Die persönliche Mithaftung kann auch ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, wenn sie nicht "versteckt" ist, und im Text untergeht oder gesonderte Unterzeichnung erfolgt (sonst Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 11 BGB). Ein gesondertes Blatt ist nicht nötig.1)