III. Kündigungsschutz bei Mischmietverhältnissen

Autoren: Thanner/Wiek

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Die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen gelten nur für die Wohnraummiete. Diese liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen.1)

Darf der Mieter die Räume nach der vertraglichen Gestaltung sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen, ist für alle Räume entweder Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht anzuwenden (s.o. § 3 Rdn. 28  ff.). Bei gemischter Nutzung von Räumlichkeiten gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses.2)

Für das Mietverhältnis gelten insgesamt die Vorschriften des Wohnraummietrechts oder die Vorschriften über die Geschäftsraummiete. Das Mischmietverhältnis wird nicht aufgespalten in getrennte Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsraum.3) Zur Eigenbedarfskündigung bei einem Mischmietverhältnis mit überwiegendem Wohnanteil vgl. § 24 Rdn. 148.

Abgrenzungskriterien:

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