Autor: Emmert |
Für die Zeit vor der Überlassung gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen.5)
Hat sich der Vermieter zur Überlassung der Mieträume in einem nicht herstellbaren Zustand6) verpflichtet, so hat der Mieter - neben dem Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB - einen verschuldensabhängigen Anspruch auf Schadensersatz, wahlweise Aufwendungsersatz nach § 311a Abs. 2 BGB.7) Das Gleiche gilt in dem Fall, dass der Vermieter sich zur Überlassung verpflichtet hat ().
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