III. Materielle Voraussetzungen

Autor: Emmert

1. Allgemeines

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Der Vermieter kann die vereinbarte Miete nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöhen, sofern diese unter der nach §§ 8  ff. WoBindG zulässigen Kostenmiete liegt. Eine Erhöhung wird vor allem bei Erhöhungen der laufenden Aufwendungen in Betracht kommen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind. Hierbei handelt es sich z.B. um Steigerungen aufgrund gesetzlicher Änderungen der zulässigen Pauschalansätze, Wegfall öffentlicher Aufwendungszuschüsse oder Zinserhöhungen. Möglich ist auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierungen und sonstiger baulicher Änderungen, wobei der Vermieter jedoch privatrechtlich im Verhältnis zum Mieter zur Modernisierung oder zur baulichen Änderung nach §§ 555a, 555b BGB berechtigt sein muss.14)

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Wird der Zinssatz für ein Tilgungsdarlehen in der Weise erhöht, dass trotz teilweiser Tilgung für den höheren Satz der ursprüngliche Darlehensbetrag maßgebend ist, darf der Vermieter die so errechneten erhöhten Zinsen auf die Mieter im Wege der Mieterhöhung umlegen.15)

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