Autoren: Özdemir/Wiek |
Der Vermieter von preisfreiem Wohnraum hat wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel keinen Anspruch auf Anpassung der Miete im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB.22)
Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, im Fall der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel von dem Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.23)
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