III. Mietvorauszahlungen

Autor: Emmert

65

Hierbei handelt es sich um vereinbarungsgemäß im Voraus geleistete Mietzahlungen, über die der Vermieter frei verfügen kann. Der Vermieter muss diese Zahlungen insbesondere nicht zu Instandsetzungs- oder anderen Bau- oder Aufbauarbeiten verwenden (andernfalls anrechenbarer Baukostenzuschuss, s.u. § 10 Rdn. 73  ff.). Die Erfüllung der sonst zu späteren Terminen zu entrichtenden Mietforderung wird hierbei vorweggenommen, so dass hinsichtlich der Mietforderung ein echtes Erfüllungsgeschäft i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB vorliegt.2)

Eine spätere "Verrechnung" der beiderseitigen Ansprüche ist nicht mehr erforderlich.3) Eine derartige Vereinbarung kann grundsätzlich jederzeit getroffen werden,4) wobei auch einer nachträglichen Vereinbarung die Miethöhenregelungsvorschriften nicht entgegenstehen.5) § 5 WiStG findet allerdings Anwendung.6) Bei preisgebundenem Wohnraum sind die Einschränkungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG oder seiner landesrechtlichen Entsprechungen bzw. des § 9 WoBindG zu beachten (s.u. § 15 Rdn. 57 und § 15 Rdn. 129).

66