III. Mietzahlungsanspruch des Vermieters

Autoren: Griebel/Wiek

1. Grundsatz

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§ 537 BGB regelt die Pflicht zur Entrichtung der Miete, wenn der Mieter wegen eines in seiner Person liegenden Grunds am Gebrauch gehindert ist. § 537 Abs. 1 BGB ordnet den Fortbestand dieses Anspruchs an, § 537 Abs. 2 BGB regelt den Wegfall des Anspruchs, solange der Vermieter außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren. Die praktische Bedeutung der unmittelbaren Rechtsfolgen des § 537 BGB ist allerdings eher gering, weil die Nichtnutzung der Mietsache ein atypischer Fall ist.

Gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt der Mieter zur Fortentrichtung der Miete auch dann verpflichtet, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung der Mietsache gehindert wird. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Nutzung der Mietsache vorzeitig aufgibt.13)

§ 537 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage,14) sondern eine Gefahrtragungsregel, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Mieter die Gründe, die ihn am Gebrauch der Mietsache hindern, zu vertreten hat oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob sie seinem Risikobereich entstammen.

Praxistipp:

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