Autoren: Griebel/Wiek |
Eine wirksame Befristung setzt weiter voraus, dass der Vermieter einen der gesetzlich vorgesehenen Befristungsgründe dem Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilt hat.
Für die Form gilt § 126 BGB. Die Mitteilung muss spätestens bei Vertragsschluss dem Mieter zugegangen sein.9) Schriftform und Rechtzeitigkeit der Mitteilung sind auch bei mündlichem Vertragsschluss unerlässlich. Wesentlich ist, dass das Befristungsinteresse schriftlich mitgeteilt wird.
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In der Anfangsmitteilung muss die Nutzungsabsicht nach Vertragsende so konkret umschrieben werden, dass sie von anderen Interessen eindeutig unterschieden und der Wahrheitsgehalt der Mitteilung überprüft werden kann.10) Die Mitteilung dient auch dazu, eine Art Selbstbindung des Vermieters herbeizuführen.11)
An die Bestimmtheit der Mitteilung wurden in der früheren Rechtsprechung zu §
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