III. Mitteilung der Befristungsgründe bei Vertragsschluss

Autoren: Griebel/Wiek

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Eine wirksame Befristung setzt weiter voraus, dass der Vermieter einen der gesetzlich vorgesehenen Befristungsgründe dem Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilt hat.

1. Form und Zeitpunkt

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Für die Form gilt § 126 BGB. Die Mitteilung muss spätestens bei Vertragsschluss dem Mieter zugegangen sein.9)

Schriftform und Rechtzeitigkeit der Mitteilung sind auch bei mündlichem Vertragsschluss unerlässlich. Wesentlich ist, dass das Befristungsinteresse schriftlich mitgeteilt wird.


9)

Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 19.

2. Inhalt

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In der Anfangsmitteilung muss die Nutzungsabsicht nach Vertragsende so konkret umschrieben werden, dass sie von anderen Interessen eindeutig unterschieden und der Wahrheitsgehalt der Mitteilung überprüft werden kann.10)

Die Mitteilung dient auch dazu, eine Art Selbstbindung des Vermieters herbeizuführen.11)

An die Bestimmtheit der Mitteilung wurden in der früheren Rechtsprechung zu § 564c Abs. 2 BGB a.F. durchweg hohe Anforderungen gestellt. Hieran hat sich auch nach neuem Recht nichts geändert.

a) Bauliche Maßnahmen

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