III. Rechtsfolgen der Staffelmietvereinbarung

Autor: Emmert

1. Fälligkeit der erhöhten Miete

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Die vereinbarten Mieterhöhungen treten aufgrund der Vereinbarung zu den bestimmten Zeitpunkten ein, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Insbesondere muss der Vermieter den Mieter nicht auf den Eintritt der nächsthöheren Staffel hinweisen und ihn zur Zahlung der künftig erhöhten Miete auffordern. Soweit die Fälligkeit der Miete gem. § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt ist, gerät der Mieter ohne weitere Mahnung des Vermieters in Verzug, falls er die Erhöhung nicht berücksichtigt, und setzt sich damit ggf. der Gefahr einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus.26)

Nach Ablauf der Dauer der Staffelmietvereinbarung gilt die zuletzt erreichte Miete weiter.

Auch wenn entgegen der Staffelmietvereinbarung die Mietanpassung über mehrere Jahre hinweg nicht praktiziert wird, soll keine Verwirkung der Ansprüche des Vermieters auf Zahlung der Rückstände und Mietanpassung eintreten.27)


26)

Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557a Rdn. 49.

27)

KG v. 02.06.2003 - 12 U 320/01, WuM 2004, 348; a.A. LG Osnabrück v. 02.04.2004 - 12 S 46/04, WuM 2004, 368.

2. Ausschluss anderer Mieterhöhungen

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