III. Rechtsfolgen der verspäteten Schlussmitteilung

Autoren: Griebel/Wiek

1. Gesetzliche Regelung

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Nach § 575 Abs. 3 BGB hat eine nicht rechtzeitige Schlussmitteilung zur Folge, dass der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um die Zeit der Verspätung verlangen kann.

Der Auskunftsanspruch des Mieters entsteht frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung.

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Der Vermieter muss auf ein Auskunftsverlangen des Mieters nach § 575 Abs. 2 Satz 1 BGB spätestens binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung - bei einem verfrühten Auskunftsverlangen gerechnet auf den zulässigen Termin von vier Monaten vor Ablauf der Befristung - mitteilen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass der Vermieter auf das Auskunftsverlangen überhaupt nicht reagiert. Schweigt der Vermieter, ist § 575 Abs. 3 Satz 3 BGB analog anzuwenden.7)

In diesem Fall kann der Mieter die Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen.


7)

Lindner in Schmidt-Futterer, § 575 BGB Rdn. 51; Lammel, § 575 Rdn. 58.

2. Schlussmitteilung unterbleibt bis zum Ende der Befristung

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