Autor: Emmert |
Der Vermieter kann zwecks Feststellung des Rückgabezustands und zur Ermittlung des Herstellungsaufwands ein selbständiges Beweisverfahren (zur verjährungshemmenden Wirkung s. § 31 Rdn. 24) einleiten. Siehe hierzu § 1 Rdn. 37 ff.
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