III. Sorgfalts- und Obhutspflichten

Autor: Emmert

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Mit der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter ist dieser zu sorgfältigem und pfleglichem Umgang verpflichtet.8)

Diese Verpflichtung wirkt sich als Schranke des Mietgebrauchs aus, so beim Betrieb von Haushaltsmaschinen, dem Umgang mit Wasser und dem Heiz- und Lüftungsverhalten.9)

Die Obhutspflicht beginnt, sobald dem Mieter die vermietete Sache überlassen worden ist, und endet mit deren tatsächlicher Rückgabe, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis zu diesen Zeitpunkten bereits begonnen hat bzw. schon abgelaufen ist.10)

Die Obhutsverpflichtung erstreckt sich räumlich auf sämtliche mitvermietete Flächen, Geräte und Anlagen.11)

Inhaltlich ist der Mieter zur Erfüllung seiner Obhutspflicht gehalten, jeden unangemessenen Gebrauch der Mietsache zu unterlassen, diese sorgfältig und pfleglich zu behandeln und nach Möglichkeit vor Schäden zu bewahren.12)

Zu eigenen Maßnahmen, um Schäden und Gefahren vom Mietobjekt abzuwenden, ist der Mieter allenfalls in Ausnahmefällen gehalten, z.B. zur Reinigung des Balkonablaufs.13)