III. Teilinklusivmiete

Autor: Emmert

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Wird nur ein Teil der Betriebskosten gesondert auf den Mieter umgelegt, der Rest jedoch mit der Miete abgegolten, liegt eine sogenannte Teilinklusivmiete vor. Ein solcher Fall liegt auch bei der teilweisen Unwirksamkeit einer Betriebskostenvereinbarung vor, wenn etwa in einem Betriebskostenkatalog nur einzelne Betriebskosten angekreuzt sind.6)

(Zu den Einzelheiten s.a. § 14 Rdn. 102  ff.) Sind nur die Kosten für Heizung und Warmwasser gesondert umgelegt, spricht man von einer Bruttokaltmiete. Darüber hinaus sind verschiedene Variationen denkbar, in der Praxis werden häufig vor allem die verbrauchsabhängigen Betriebskosten gesondert auf den Mieter umgelegt sein.

Für die Umlegung ist jedoch auch hier eine ausdrückliche mietvertragliche Vereinbarung notwendig. Fehlt diese, ist eine Auslegung des Mietvertrags dahingehend, dass der Mieter jedenfalls die verbrauchsabhängigen Betriebskosten gesondert zu tragen hat, unzulässig.7)

Bei einer unklaren Vertragsvereinbarung dahingehend, dass sowohl eine Nettomiete als auch eine Bruttomiete vereinbart sein sollen, gilt gem. § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Mieters eine Bruttokaltmiete als vereinbart.8)


6)