Autor: Emmert |
Liegen die Voraussetzungen der §§ 312 ff. BGB vor, fallen hierunter nicht nur der Abschluss des Mietvertrags als solcher, sondern auch vertragsändernde Vereinbarungen im laufenden Mietverhältnis einschließlich seiner Aufhebung.
Betroffen sind insbesondere freiwillige Vereinbarungen über Mieterhöhungen gem. § 557 Abs. 1 BGB, ganz gleich, auf wessen Initiative sie zustande kommen.50) Den Streit darum, ob auch im Zusammenhang mit der durch Zustimmung des Mieters zustande gekommenen Miet\erhöhung nach §§ 558 ff. BGB eine Belehrungspflicht des Vermieters über das Widerrufsrecht besteht,51) hat der BGH entschieden und ein solches Widerrufsrecht im Zusammenhang mit einer Zustimmung zur Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB abgelehnt.52)
Die durch einseitige Erklärung des Vermieters zustande kommende Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB fällt hingegen nach dem Wortlaut der §§ 312 ff. BGB nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB, da es sich hier nicht um eine Vereinbarung handelt. Allerdings wird eine analoge Anwendung gefordert.53)
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