III. Vereinbarungen im laufenden Mietverhältnis

Autor: Emmert

1. Allgemeines

3

Haben die Parteien nicht bereits bei Mietvertragsabschluss die Möglichkeit einer Mietanpassung vereinbart, kann dies im laufenden Mietverhältnis nachgeholt werden.

4

Treffen die Parteien eine Vereinbarung, müssen sie sich über den Wirksamkeitszeitpunkt der Mieterhöhung und die Höhe der künftigen Miete einigen. Die Bestimmung der Miethöhe können sie dabei gem. § 315 BGB einer Partei oder gem. § 317 BGB einem Dritten überlassen.2)

Die Vereinbarung kann auch durch schlüssiges Verhalten, z.B. Zahlung der erhöhten Miete, getroffen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung vorliegen.3)

5

Möglich ist auch eine Vereinbarung, die dem Vermieter ein einseitiges Mieterhöhungsrecht einräumt. Eine solche Leistungsbestimmungsklausel muss jedoch hinreichend bestimmt sein.4)

Auch gegenüber einem Unternehmer als Mieter kann die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Mieterhöhungsrechts des Vermieters unwirksam nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn die Ausübung dieses Rechts eine wesentliche Änderung des Leistungsgefüges zur Folge haben kann.5)


2)

OLG Köln vom 29.11.2000 - , GuT 2002, 138.