III. Verwaltungskosten

Autor: Emmert

1. Definition

a) Allgemeines

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Auszugehen ist zunächst von der Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und des § 26 der II. BV.18)

Hiernach handelt es sich um die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, den Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung. Dazu gehören auch die Kosten der Miet- bzw. WEG -Verwaltung.19) Gerade deshalb wird vereinzelt vertreten, dass die gesetzliche Definition der Verwaltungskosten im Gewerbemietrecht unbrauchbar ist.20) Der BGH sieht dies jedoch anders.21) Umlagefähig sind die Kosten der Eigenverwaltung wie der Fremdverwaltung, wobei Letztere auf einer eindeutigen Verwaltungsvereinbarung fußen muss. Übernimmt z.B. die Komplementärin des Vermieters die tatsächliche Verwaltung des Grundstücks im Rahmen einer umfassenden Geschäftsführungsvereinbarung, sind die Kosten nicht als Verwaltungskosten umlagefähig.22)


18)

BGH vom 03.08.2011 - XII ZR 205/09, NZM 2012, 24.

19)

OLG Nürnberg vom 21.03.1995 - 3 U 3727/94, WuM 1995, 308.

20)