Autor: Emmert |
Da, wie bereits erwähnt (vgl. oben § 21 Rdn. 25), die Gebrauchsüberlassung als Haupt\leis\tungspflicht des Vermieters für vergangene Zeitabschnitte grundsätzlich1) nicht nachgeholt werden kann,2) führt jede Verzögerung zur Teil- und mitunter sogar zur völligen Unmöglichkeit.3) Die allgemeinen Regeln des Schuldnerverzugs (§§ 286 ff. BGB) kommen daher grundsätzlich nur vor Überlassung der Mietsache in Betracht.4) Lässt der Vermieter den Mieter bei einem langfristigen Mietvertrag in völliger Ungewissheit über seine rechtzeitige Erfüllungsfähigkeit - nämlich zur Überlassung der Mieträume in vertragsgemäßem Zustand -, kann dieser Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen.5)
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