III. Voraussetzungen des Zustimmungsanspruchs

Autor: Emmert

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Der Vermieter ist zur Erteilung der Zustimmung nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Maßgabe des § 554 Abs. 1 BGB verpflichtet.

1. Anspruchsinhaber

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Alleiniger Anspruchsinhaber aller drei in § 554 Abs. 1 BGB normierten Ansprüche ist der Mieter. Dritte, auch wenn sie die Mietsache berechtigterweise mitgebrauchen, haben keinen eigenen Anspruch.

2. Anspruchsgegner

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Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Vermieter. § 554 BGB gewährt keinen Zustimmungsanspruch gegen Dritte, was besonders im Zusammenhang mit vermietetem Wohnungseigentum relevant ist. Der Mieter hat keinen direkten Zustimmungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die übrigen Wohnungseigentümer, kann aber vom Vermieter-Eigentümer verlangen, dass dieser seinerseits unter Berufung auf den ebenfalls durch das WEMoG 10)

neu in das WEG aufgenommenen § 20 Abs. 2 WEG, der das wohnungseigentumsrechtliche Pendant zur § 554 BGB darstellt,11) von der Wohnungseigentümergemeinschaft die mit Mehrheitsbeschluss zu beschließende Zustimmung zu den vom Mieter gewünschten baulichen Veränderungen verlangt.

Praxistipp:

Eine Ermächtigung des Mieters durch den Vermieter, dessen Ansprüche aus § 20 Abs. 2 WEG gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen, ist möglich. Der Mieter hat insoweit ein eigenes rechtliches Interesse.