III. Zwingende Regelung

Autor: Emmert

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Die Bestimmungen der Verordnung haben - außer in vom Vermieter bewohnten Zweifamilienhäusern - nach § 2 HeizkV Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen. Die Vertragsparteien können sie also nicht durch Vereinbarung einer Warmmiete oder einer Heizkostenpauschale abbedingen.1)

Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Abrechnung gilt auch dann, wenn entgegenstehende Vereinbarungen schon vor Inkrafttreten der HeizkV getroffen wurden.2) Stellt der Vermieter um, muss er die Umstellung vor Beginn der Abrechnung gegenüber dem Mieter erklären.3) Eine Umstellung in der laufenden Abrechnungsperiode ist auch zeitanteilig nicht möglich.4) In solchen Fällen sind die Heizkosten gem. § 556a Abs. 2 Satz 2 BGB aus der vereinbarten Warmmiete oder Betriebskostenpauschale herauszurechnen; die Inklusivmiete wird dadurch in eine Teilinklusivmiete und eine Heizkostenvorauszahlung, die Betriebskostenpauschale in eine Heizkostenvorauszahlung und eine Pauschale für die restlichen Betriebskosten aufgespalten.


1)

BGH vom 19.07.2006 - VIII ZR 212/05, WuM 2006, 418; OLG Hamm vom 02.07.1986 - 4 REMiet 4/85, WuM 1986, 267; BayObLG vom 23.06.1988 - REMiet 3/88, WuM 1988, 257.

2)

BayObLG, aaO.

3)

LG Berlin vom 08.07.2008 - 65 S 14/08, WuM 2010, 428.

4)