III. Widerspruchsfrist

Autoren: Griebel/Wiek

1. Fristbeginn und Fristwahrung für den Vermieter

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Die zweiwöchige Frist des § 545 BGB beginnt für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, mit dem er von der Fortsetzung des Gebrauchs Kenntnis erhält, § 545 Satz 2 Nr. 2 BGB. Es kommt auf die positive Kenntnis an, wobei bei mehreren Vermietern alle Kenntnis haben müssen.26)

Jedoch muss sich der Vermieter die Kenntnis seines Vertreters oder eines Hausverwalters zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB analog).27)

Ist die Widerspruchserklärung in der Erhebung der Räumungsklage zu sehen, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift dem Mieter innerhalb der Frist zugestellt wird. § 270 Abs. 3 ZPO ist unanwendbar.28)