III. Zustandekommen durch schlüssiges Verhalten

Autoren: Griebel/Wiek

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Ein Mietaufhebungsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Das kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Kündigungsempfänger eine unzulässige oder unbegründete Kündigung akzeptiert.7)

Entscheidend ist die Interessenlage des Kündigungsempfängers. Räumt er die Wohnung nur unter Druck, so liegt darin noch kein Einverständnis mit einer vorzeitigen Mietaufhebung. Wenn sich der Kündigungsempfänger gemäß der (unwirksamen) Kündigung verhalten hat, dürfen ihm daraus keine Nachteile erwachsen. Wenn die Umstände im Einzelfall für die Annahme eines konkludenten Aufhebungsvertrags nicht ausreichen, so ist dem Kündigenden jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich später zum Nachteil des Kündigungsempfängers, der sich gemäß der Kündigung verhalten hat, auf die Unwirksamkeit zu berufen.8) Im Übrigen ist eine unwirksame Kündigung durch den Vermieter eine Vertragsverletzung, die bei Verschulden eine Schadensersatzhaftung nach § 280 Abs. 1 BGB zur Folge hat.9)

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