OLG Hamm - Urteil vom 30.05.2016
18 U 155/15
Normen:
BGB 535, 1280, VVG 81;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1428
NZV 2016, 4
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/15

Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung durch den Mieter eines Kraftfahrzeugs bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 18 U 155/15

DRsp Nr. 2016/12139

Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung durch den Mieter eines Kraftfahrzeugs bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens

Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB 535, 1280, VVG 81;

Gründe

A.