BGH - Urteil vom 24.09.1985
VI ZR 4/84
Normen:
AGBG § 6 Abs. 2, § 11 Nr. 7 ; PflVG 1965 § 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 18
DAR 1986, 56
DB 1986, 480
DRsp I(120)153a-c
JZ 1986, 342
MDR 1986, 134
MDR 1986, 135
NJW 1986, 1610
NJW 1986, 1611
VRS 70, 250
VersR 1986, 153
WM 1986, 230
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der Schadensersatzklage gegen den Halter; Begründung der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers; Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Klauseln in AGB; Formularmäßige Haftungsfreizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs

BGH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen VI ZR 4/84

DRsp Nr. 1992/4159

Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der Schadensersatzklage gegen den Halter; Begründung der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers; Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Klauseln in AGB; Formularmäßige Haftungsfreizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs

»a) Der Geschädigte ist durch § 3 Nr. 8 PflVG nicht gehindert, nach rechtskräftiger Abweisung seiner Schadensersatzklage gegen den Halter des schädigenden Kraftfahrzeugs den Fahrer desselben und wegen dessen Haftung den Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG in Anspruch zu nehmen. b) Bei Verstoß einer formularmäßigen Haftungsfreizeichnung gegen § 11 Nr. 7 AGBG ist die Klausel grundsätzlich unwirksam und nicht im Wege "geltungserhaltender Reduktion" auf einen Restbestand zurückzuführen, mit dem sie nicht in Widerspruch zu den §§ 9 bis 11 AGBG steht. Die Ersetzung der unwirksamen Freizeichnungsklausel durch eine den gesetzlichen Haftungsmaßstab abändernde Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt nur für Sonderlagen in Betracht, in denen die gesetzliche Risikoverteilung für den Verwender und seine Leute bei voller Berücksichtigung der Interessen der anderen Seite typischer Weise unangemessen ist.