BGH - Urteil vom 01.12.2006
V ZR 112/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 241
BauR 2007, 876
JuS 2007, 590
MDR 2007, 578
MietRB 2007, 203
NJW 2007, 432
NZM 2007, 130
VersR 2007, 502
WM 2007, 461
WuM 2007, 77
ZMR 2007, 188
Vorinstanzen:
KG, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 97/05
LG Berlin, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 474/04

Inanspruchnahme des Mieters als Störer

BGH, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen V ZR 112/06

DRsp Nr. 2007/364

Inanspruchnahme des Mieters als Störer

»Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer dem Streithelfer gehörenden Wohnung. Dieser hatte ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fenster durch einen Balkon ersetzt.

Auf Antrag der Klägerin, die Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wurde der Streithelfer durch rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung verpflichtet. Die Klägerin beabsichtigt, die hierfür erforderlichen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Sie hat die Beklagten deshalb auf Duldung des Rückbaus in Anspruch genommen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: