OLG Düsseldorf, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 109/05
LG Düsseldorf, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 486/04
Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines Schadens an gemieteten Räumen
BGH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 67/06
DRsp Nr. 2007/4157
Inanspruchnahme des Mieters durch den Gebäudeversicherer bei Verursachung eines Schadens an gemieteten Räumen
Der Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermieteten Räumen verursacht hat, ist regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudeversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt. Das gilt auch dann, wenn für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH - VI ZR 273/05 - 13.09.2006; BGH - VIII ZR 292/98 - 14.02.2001; BGHZ 145, 393).