OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.05.2016
I-24 U 164/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 63/14

Inanspruchnahme des Mieters wegen eines von ihm verursachen Wasserschadens durch den Gebäudeversicherer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen I-24 U 164/15

DRsp Nr. 2016/18658

Inanspruchnahme des Mieters wegen eines von ihm verursachen Wasserschadens durch den Gebäudeversicherer

1. Aus einer ergänzenden Auslegung des vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages ergibt sich ein konkludenter Regressverzicht des klagenden Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Leitungswasserschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung).2. Den Mieter trifft nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Wasserschaden eingetreten ist, weil er das infolge von Verkalkung schwergängige Zulaufventil eines Kochendwassergerätes nicht vollständig zugedreht hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 28. Juni 2016 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.191,35 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.