OLG Brandenburg - Urteil vom 16.04.2019
3 U 42/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 132/14

Inanspruchnahme einer weiteren Mieterin auf Zahlung von Gewerberaummietzins, da diese dem Vertrag nachträglich beigetreten ist

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 42/18

DRsp Nr. 2020/6531

Inanspruchnahme einer weiteren Mieterin auf Zahlung von Gewerberaummietzins, da diese dem Vertrag nachträglich beigetreten ist

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.04.2018, Az. 1 O 132/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.