Die zulässige Berufung der Kläger ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für die Kläger günstigere Entscheidung.
Die Klageforderung ist jedenfalls verwirkt, so daß es eines Eingehens auf die vom Beklagten dagegen sonst erhobenen Einwendungen nicht bedarf. Die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Urteils sind durchweg zutreffend und entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 23.10.1997 in ZMR 1998, 89 = JMBl. NW 1998, 40 = NZM 1998, 480 = OLG Rep. Düsseldorf 1998, 69). Zu einer abweichenden Beurteilung der insoweit maßgebenden Sach- und Rechtslage besteht aus folgenden Gründen kein Anlaß:
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