Indexmietvereinbarung nach § 557b BGB

Indexmietvereinbarung nach § 557b BGB

 

zum Mietvertrag vom

 

 

 

über Wohnraum in

 

 

 

zwischen

 

 

 

und

 

Abweichend von § ... des Mietvertrags wird die Miete nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen angepasst: Anmerkung anzeigen  

1.  Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Verbraucherpreisindex (Basisjahr: 20..) gegenüber dem Stand bei Abschluss des Mietvertrags/bei der letzten Mietänderung am ... - von Erhöhungen nach §§ 559  und 560 BGB abgesehen - um mehr als ... % nach oben oder unten, so ändert sich die Nettomiete entsprechend um den gleichen Prozentbetrag.

2.  Derartige Mietanpassungen sind frühestens jeweils nach Ablauf eines vollen Kalenderjahrs nach der letzten wirksamen Mietänderung - von Erhöhungen nach §§ 559  und 560 BGB abgesehen - möglich.

3.  Ist nach dieser Indexregelung eine erhöhte oder verminderte Miete zu zahlen, so ist der geänderte Mietbetrag erstmalig zu Beginn des auf den Zugang dieser Erhöhungserklärung folgenden übernächsten Monats zu zahlen.

Die vertragliche Fälligkeitsregelung in § ... des vorgenannten Mietvertrags bleibt unberührt.