OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2005
I-24 U 223/04
Normen:
BGB § 305 § 305c § 535 § 536 § 537 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 103
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 461/03

Individualvereinbarung, wenn Parteien bei einem Mietvertrag vorformulierte Verlängerungsklausel selbst in eine Textlücke eintragen? - Verwendungsrisiko des Mieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 223/04

DRsp Nr. 2006/791

Individualvereinbarung, wenn Parteien bei einem Mietvertrag vorformulierte Verlängerungsklausel selbst in eine Textlücke eintragen? - Verwendungsrisiko des Mieters

»1. Die in einem Mietvertrag vorformulierte Verlängerungsklausel wird zur Individualvereinbarung, wenn die Parteien die Verlängerungsdauer in eine Textlücke eintragen. 2. Die ungünstige Umsatz- und Gewinnentwicklung seines Geschäfts in einem Einkaufszentrum gehört zum Verwendungsrisiko des Mieters.«

Normenkette:

BGB § 305 § 305c § 535 § 536 § 537 ;

Tatbestand:

Im Anschluss an einen seit 1981 bestehenden Mietvertrag schlossen die Parteien im Jahre 1991 einen neuen Mietvertrag zum Betrieb einer Bäckerei, beginnend mit dem 10.1.1991 und endend zum 30.9.1996.

In einer "Vorbemerkung" zum Vertrag ist Bezug genommen auf das für das Mietobjekt bestehende Pachtverhältnis zwischen der T-GmbH (Verpächterin) und der Klägerin (Pächterin), das am 31.12.2002 ende, allerdings mit einer Verlängerungsmöglichkeit bis Ende 2012. Der Beklagte erklärte sich mit einem für Ende 2002 erwarteten Vermieterwechsel einverstanden.

In § 3 Nr. 1 des Mietvertrages der Parteien heißt es dann: "Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils um weitere 5 Jahre, wenn nicht ein Vertragspartner 12 Monate vor dem jeweiligen Ablauf der Vertragszeit den Vertrag schriftlich kündigt."