LAG Hamburg - Urteil vom 20.12.2017
6 Sa 52/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; BGB § 134; BGB § 611a; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 514/16

Individualvertraglicher Verzicht auf Versorgungsansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 52/17

DRsp Nr. 2018/6309

Individualvertraglicher Verzicht auf Versorgungsansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

1. Ein individualvertraglicher Verzicht auf Ansprüche aus einer (Gesamt-) Betriebsvereinbarung führt nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG iVm. § 134 BGB nur dann zur Unwirksamkeit einer Individualvereinbarung, wenn diese Vereinbarung nicht zugunsten des Arbeitnehmers wirkt. Vorzunehmen ist ein Sachgruppenvergleich, bei dem die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der Regelungen miteinander zu vergleichen sind. 2. Stellt eine individualvertragliche Vereinbarung einen Arbeitnehmer in Bezug auf seine Betriebsrente insgesamt besser als er bei Anwendung der Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum betrieblichen Versorgungswerk stehen würde, ist die individualvertragliche Vereinbarung auch insoweit wirksam, wie auf Rechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zum betrieblichen Versorgungswerk verzichtet wird.