LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2019
4 Sa 40/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 154;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 234
AuR 2020, 92
BB 2019, 1780
EzA-SD 2019, 14
LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 114
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 208/17

Information über Streikziele aus Beschlüssen oder offiziellen Verlautbarungen der GewerkschaftSuspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz normativer Fortgeltung des TarifvertragesVorläufige Betriebsfortführung als Streikziel der GewerkschaftKollektivvertrag mit dem Arbeitgeber und dem Hauptgesellschafter des Arbeitgebers als zulässiges Streikziel

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 40/18

DRsp Nr. 2019/7098

Information über Streikziele aus Beschlüssen oder offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft Suspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz normativer Fortgeltung des Tarifvertrages Vorläufige Betriebsfortführung als Streikziel der Gewerkschaft Kollektivvertrag mit dem Arbeitgeber und dem Hauptgesellschafter des Arbeitgebers als zulässiges Streikziel

1. Hat die Gewerkschaft dem bestreikten Arbeitgeber den Streikbeschluss ihres zuständigen Bundesvorstands sowie die Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt, können die Streikziele nur aus den sonstigen offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufrufflugblätter, offizielle Pressemitteilungen) entnommen werden.2. Die Friedenspflicht kann im Einzelfall trotz normativer Fortgeltung eines Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag darauf verständigt haben, bei einem solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage über Verhandlungen eine ablösende Regelung finden zu wollen. Es ist der Gewerkschaft nicht zuzumuten, zu Verhandlungen verpflichtet zu sein , ohne die Mittel des Arbeitskampfes nutzen zu können.