ArbG Pforzheim, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 208/17
Information über Streikziele aus Beschlüssen oder offiziellen Verlautbarungen der GewerkschaftSuspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz normativer Fortgeltung des TarifvertragesVorläufige Betriebsfortführung als Streikziel der GewerkschaftKollektivvertrag mit dem Arbeitgeber und dem Hauptgesellschafter des Arbeitgebers als zulässiges Streikziel
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 40/18
DRsp Nr. 2019/7098
Information über Streikziele aus Beschlüssen oder offiziellen Verlautbarungen der GewerkschaftSuspendierung der Friedenspflicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz normativer Fortgeltung des TarifvertragesVorläufige Betriebsfortführung als Streikziel der GewerkschaftKollektivvertrag mit dem Arbeitgeber und dem Hauptgesellschafter des Arbeitgebers als zulässiges Streikziel
1. Hat die Gewerkschaft dem bestreikten Arbeitgeber den Streikbeschluss ihres zuständigen Bundesvorstands sowie die Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt, können die Streikziele nur aus den sonstigen offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufrufflugblätter, offizielle Pressemitteilungen) entnommen werden.2. Die Friedenspflicht kann im Einzelfall trotz normativer Fortgeltung eines Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag darauf verständigt haben, bei einem solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage über Verhandlungen eine ablösende Regelung finden zu wollen. Es ist der Gewerkschaft nicht zuzumuten, zu Verhandlungen verpflichtet zu sein , ohne die Mittel des Arbeitskampfes nutzen zu können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.