Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen lassen im Ergebnis den von den Beschwerdeführern gerügten Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht erkennen.
Zwar hat das Landgericht den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fehlerhaft bestimmt, indem es bezweifelt hat, daß die über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme überhaupt allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sind. Auf diesem Fehler beruht die Entscheidung aber nicht. Die im Anschluß daran vorgenommene Interessenabwägung entspricht von den sachlichen Voraussetzungen und vom Ergebnis her der vom Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Rechtsentscheid zugrunde gelegten Interessenlage.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|