BVerfG - Beschluß vom 16.04.1993
1 BvR 1098/91
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 58
WuM 1993, 231
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 307/91

Informationsfreiheit und Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelanschluß

BVerfG, Beschluß vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1098/91

DRsp Nr. 1993/2371

Informationsfreiheit und Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelanschluß

Die Beachtung der Grundsätze, die das OLG Frankfurt/M., NJW 1992, 2490, aufgestellt hat, gewährleistet in typischen Durchschnittsfällen einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischenden grundrechtlich geschützten Mieter- und Eigentümerinteressen (Bestätigung von BVerfG, WuM 1993, 172 = ZMR 1993, 259).

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen lassen im Ergebnis den von den Beschwerdeführern gerügten Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht erkennen.

Zwar hat das Landgericht den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fehlerhaft bestimmt, indem es bezweifelt hat, daß die über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme überhaupt allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sind. Auf diesem Fehler beruht die Entscheidung aber nicht. Die im Anschluß daran vorgenommene Interessenabwägung entspricht von den sachlichen Voraussetzungen und vom Ergebnis her der vom Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Rechtsentscheid zugrunde gelegten Interessenlage.