BVerfG - Beschluß vom 11.07.1996
1 BvR 1912/95
Normen:
BGB § 242 § 535 § 536 § 1004 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1996, 410
BVerfG, HdM Nr. 105
Grundeigentum 1996, 1108
NJW 1996, 2858
NJWE-MietR 1996, 248
WM 1996, 1783
WuM 1996, 608
ZMR 1996, 534
ZUM-RD 1997, 215
Vorinstanzen:
LG München I -. Urteil vom 19.07.1995 - 15 S 4262/95,

Informationsfreiheit und Entfernung einer Parabolantenne

BVerfG, Beschluß vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1912/95

DRsp Nr. 1996/28447

Informationsfreiheit und Entfernung einer Parabolantenne

Verlangt die Eigentümergemeinschaft von dem Mieter einer Eigentumswohnung die Entfernung einer Parabolantenne, die er ohne ihre Zustimmung auf dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Dach des Hauses angebracht hat, so bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken gegen die Annahme, der Mieter könne insoweit nur Ansprüche gegen seinen Vermieter haben und sei nicht berechtigt, sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf dessen wohnungseigentumsrechtliche Rechte zu berufen.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 536 § 1004 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 3 § 22 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung einer Parabolantenne durch einen Mieter.

1. Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, ist neben seiner Ehefrau Mieter einer Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in einem Haus mit Anschluß an das Breitbandkabelnetz, über das jedoch kein italienisches Fernsehprogramm zu empfangen ist. Der Beschwerdeführer ließ auf dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Dach des Hauses eine Parabolantenne anbringen. Die Eigentümergemeinschaft nahm ihn daraufhin im Ausgangsverfahren auf Beseitigung der Antenne in Anspruch.