BGH - Versäumnisurteil vom 08.12.2010
VIII ZR 27/10
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 171/09
AG Bergheim, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 489/08

Ingangsetzen der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB im Fall des Zugangs einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung; Anwendbarkeit des Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen mit einer in formeller Hinsicht fehlenden ordnungsgemäßen Abrechnung

BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 27/10

DRsp Nr. 2011/3809

Ingangsetzen der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB im Fall des Zugangs einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung; Anwendbarkeit des Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen mit einer in formeller Hinsicht fehlenden ordnungsgemäßen Abrechnung

Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen nicht greift, bei denen es an einer in formeller Hinsicht ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 396,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 22. April 2009 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3;

Tatbestand