Die Klägerin erlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Bezahlung von restlichen Nebenkosten für das Jahr 1977.
Der Beklagte mietete 1973 in dem Gewerbe- und Wohnzentrum M. S., zu dem etwa 550 Mietparteien und eine Anzahl vor Eigentümern gehören, ein Ladenlokal zum Betrieb eines Eiscafes. In § 6 des Mietvertrages wird geregelt, welche Nebenkosten im Einzelnen vom Beklagten zu tragen sind. In § 17 des Mietvertrages heißt es:
" (2)
Der Mieter übernimmt alle Verpflichtungen des Vermieters gegenüber den übrigen Miteigentümern (Gemeinschaftsordnung), soweit sie das Mietverhältnis betreffen."
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