OLG Celle - Beschluss vom 19.10.2021
14 U 100/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; AVBWasserV § 10 Abs. 4; NAV § 9 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 10 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 415/20

Inhalt eines PauschalpreisvertragesFehlende Regelung zur Übernahme von HausanschlusskostenBerücksichtigung von Hausanschlusskosten bei der Bildung eines Pauschalpreises

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 14 U 100/21

DRsp Nr. 2022/3107

Inhalt eines Pauschalpreisvertrages Fehlende Regelung zur Übernahme von Hausanschlusskosten Berücksichtigung von Hausanschlusskosten bei der Bildung eines Pauschalpreises

Hausanschlusskosten, die dem Bauunternehmer/Verkäufer eines zu errichtenden Hauses während der Bauphase dafür entstanden sind, dass er gegenüber dem Versorgungsträger seinerseits die Errichtung der Hausanschlüsse veranlasst hat, kann der Bauunternehmer/Verkäufer im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages grundsätzlich nicht nachträglich auf den Erwerber/Käufer abwälzen, wenn dem zugrundeliegenden Vertrag eine solche nachträgliche Übernahmeverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Der Erwerber darf nach dem allgemeinen Verständnis davon ausgehen, dass der Unternehmer/Verkäufer derartige Kosten im Vorfeld kalkuliert und bei der Bildung des Pauschalpreises berücksichtig hat, sodass etwaige Hausanschlusskosten mit der Zahlung des Pauschalpreises mitabgegolten sind.

1. Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 08.09.2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.217,33 € festzusetzen.