I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der Innenstadt von Köln gelegenen unbebauten Eckgrundstücks, das von einem Unternehmen ihres Ehemannes als Parkplatz genutzt wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 6646/Sd/02 der Stadt Köln von 1958, der ausschließlich Baufluchtlinien festsetzt.
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