BVerwG - Urteil vom 15.02.1990
4 C 41.87
Normen:
BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 87 Abs. 1; BauGB § 175, § 176; BBauG § 39a; BBauG § 39b Abs. 1; BBauG § 39b Abs. 7; BBauG § 85; BBauG § 87 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 84, 335
BRS 50 Nr. 204
Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1
BWVPr 1991, 92
DRsp V(527)341a-c
DVBl 1990, 576
DWW 1990, 242
JuS 1991, 82
JZ 1991, 238
NJW 1990, 2575
StädteT 1990, 503
UPR 1990, 222
WuM 1990, 591
ZfBR 1990, 143
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 670/84
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1979/86

Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots [hier: zur Baulückenschließung im unbeplanten Innenbereich]

BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 4 C 41.87

DRsp Nr. 1992/5085

Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots [hier: zur Baulückenschließung im unbeplanten Innenbereich]

1. Ein Baugebot ist schon dann hinreichend bestimmt, wenn es die Verpflichtung des Eigentümers ausspricht, innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen für eine Bebauung seines Grundstücks zu ergreifen, die sich im Rahmen der im jeweiligen Einzelfall zulässigen baulichen Nutzungen hält. Die dem Eigentümer offenstehenden Möglichkeiten, sein Grundstück in Übereinstimmung mit geltendem Baurecht baulich zu nutzen, darf ein Baugebot nicht einschränken. 2. In einem Baugebot darf dem Eigentümer auch aufgegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen notwendigen Bauantrag zu stellen.

Normenkette:

BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 87 Abs. 1; BauGB § 175, § 176; BBauG § 39a; BBauG § 39b Abs. 1; BBauG § 39b Abs. 7; BBauG § 85; BBauG § 87 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 37 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der Innenstadt von Köln gelegenen unbebauten Eckgrundstücks, das von einem Unternehmen ihres Ehemannes als Parkplatz genutzt wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 6646/Sd/02 der Stadt Köln von 1958, der ausschließlich Baufluchtlinien festsetzt.