Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Kläger sind Mieter und die Beklagte ist Vermieterin eines Einfamilienreihenhauses in B. . Zu der Wohnanlage, die öffentlich gefördert ist, gehören neben Reihenhäusern auch Mehrfamilienhäuser. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 26. Juli 2011, mit der diese die monatliche Nettomiete gemäß § 10 WoBindG rückwirkend zum 1. Januar 2009 um 72,99 € erhöht hat. Nachdem die Beklagte wegen der Nichtzahlung eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht hatte, zahlten die Kläger die erhöhte Miete unter Vorbehalt. Sie verlangen nunmehr die für Januar 2009 bis Dezember 2011 geleisteten Beträge von insgesamt 2.627,64 € zurück.
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