BGH - Urteil vom 04.12.2013
VIII ZR 32/13
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 205
MietRB 2014, 66
NJW 2014, 457
NZM 2014, 71
ZMR 2014, 2
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 314/11
LG Berlin, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 144/12

Inhaltliche Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Anwendbarkeit des WoBindG

BGH, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 32/13

DRsp Nr. 2014/677

Inhaltliche Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Anwendbarkeit des WoBindG

In einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter und die Beklagte ist Vermieterin eines Einfamilienreihenhauses in B. . Zu der Wohnanlage, die öffentlich gefördert ist, gehören neben Reihenhäusern auch Mehrfamilienhäuser. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 26. Juli 2011, mit der diese die monatliche Nettomiete gemäß § 10 WoBindG rückwirkend zum 1. Januar 2009 um 72,99 € erhöht hat. Nachdem die Beklagte wegen der Nichtzahlung eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht hatte, zahlten die Kläger die erhöhte Miete unter Vorbehalt. Sie verlangen nunmehr die für Januar 2009 bis Dezember 2011 geleisteten Beträge von insgesamt 2.627,64 € zurück.