BGH - Urteil vom 24.11.2017
LwZR 5/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 267
NJW-RR 2018, 199
NZM 2018, 126
WM 2018, 922
ZMR 2018, 491
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Lw 10/15
OLG Naumburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 59/15

Inhaltskontrolle der in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellten Klausel bzgl. der Einräumung eines Vorpachtrechts; Vereinbarkeit der Vorpachtklausel mit dem Transparenzgebot

BGH, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen LwZR 5/16

DRsp Nr. 2018/1580

Inhaltskontrolle der in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellten Klausel bzgl. der "Einräumung eines Vorpachtrechts"; Vereinbarkeit der Vorpachtklausel mit dem Transparenzgebot

Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht eingeräumt" wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 29. Juli 2015 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Landpachtvertrag vom 1. März 2001 kein Vorpachtrecht wirksam vereinbart worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand