Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über die klauselmäßige Verlängerung eines Werbevertrags.
Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 €. Der einseitige Formularvertrag enthält in der linken Spalte ein Textfeld folgenden Inhalts:
"Auftragsbedingungen:
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