BGH - Urteil vom 25.10.2017
XII ZR 1/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2625
BB 2017, 2882
MDR 2018, 16
MietRB 2018, 51
NJW-RR 2018, 198
NZM 2018, 125
WM 2018, 1065
WRP 2018, 195
ZIP 2017, 87
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 928/15
LG Heilbronn, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 85/16

Inhaltskontrolle einer klauselmäßigen Verlängerung eines Werbevertrags; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Verdeutlichung von wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen

BGH, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen XII ZR 1/17

DRsp Nr. 2017/16771

Inhaltskontrolle einer klauselmäßigen Verlängerung eines Werbevertrags; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Verdeutlichung von wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 310 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die klauselmäßige Verlängerung eines Werbevertrags.

Die Klägerin vermietet Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen. Die Fahrzeuge erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Mit der Beklagten schloss sie am 22. März 2010 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Sozialmobil, das einem Pflegestift als Institution überlassen wurde. Vereinbart war eine Basislaufzeit von fünf Jahren zu einem Bruttogesamtpreis von 2.299 €. Der einseitige Formularvertrag enthält in der linken Spalte ein Textfeld folgenden Inhalts:

"Auftragsbedingungen: