BAG - Urteil vom 21.06.2011
9 AZR 203/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 397;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 363
BAGE 138, 136
DB 2011, 2663
DStR 2012, 40
MDR 2012, 290
NJW 2012, 103 Anm. Stoffels
NJW 2012, 103
NZA 2011, 1338
ZIP 2011, 2319
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 603/09
ArbG Augsburg, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3854/08

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Ausgleichsklauseln]; Benachteiligende Wirkung einseitiger Ausgleichsklauseln

BAG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 203/10

DRsp Nr. 2011/18570

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen [Ausgleichsklauseln]; Benachteiligende Wirkung einseitiger Ausgleichsklauseln

1. Ausgleichsklauseln, in denen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären sollen, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, sind nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig ebenso wenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt einer Inhaltskontrolle. Ausgleichsklauseln sind als Teil eines Aufhebungsvertrags nicht Haupt-, sondern Nebenabrede und deshalb nicht kontrollfrei. 2. Ausgleichsklauseln, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren, sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Orientierungssätze: 1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem AGB-Vertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der tariflichen Abfindung, ist folgende Ausgleichsklausel: "Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht",