Die Beklagte, die sich gewerbsmäßig mit Rohrreinigungs- und Rohrinspektionsarbeiten befaßt und dazu einen Bereitschaftsdienst unterhält, verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. die Preisbemessungsklausel "Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt pauschal ohne Mehrwertsteuer 68,-- DM, mit Mehrwertsteuer 77,52 DM", welche die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne von §
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Verwendung dieser Klausel zu untersagen, ausgenommen in Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts und dergleichen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Mit der Berufung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Kfz-Kostenanteil um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede, die eigenen Entgeltcharakter besitze.
Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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