BGH - Urteil vom 19.11.1991
X ZR 63/90
Normen:
AGBG § 8 ; BGB § 631, § 632 ;
Fundstellen:
BB 1992, 228
BGHR AGBG § 8 Preisabrede 2
BGHZ 116, 117
DB 1992, 522
DRsp I(120)190c-d
DRsp I(138)627c
DRsp-ROM Nr. 1992/477
MDR 1992, 341
NJW 1992, 688
WM 1992, 533
ZfBR 1992, 124

Inhaltskontrolle von Preisabreden

BGH, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen X ZR 63/90

DRsp Nr. 1992/475

Inhaltskontrolle von Preisabreden

»Die in AGB für Rohrreinigungs- und Rohrinspektionsarbeiten enthaltene Klausel "Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt pauschal ... DM" unterliegt als Preisabrede nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (Abgrenzung zu BGHZ 91,316 [= DRsp (138) 464 c] "Fahrzeiten gelten als Arbeitszeiten").«

Normenkette:

AGBG § 8 ; BGB § 631, § 632 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, die sich gewerbsmäßig mit Rohrreinigungs- und Rohrinspektionsarbeiten befaßt und dazu einen Bereitschaftsdienst unterhält, verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. die Preisbemessungsklausel "Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt pauschal ohne Mehrwertsteuer 68,-- DM, mit Mehrwertsteuer 77,52 DM", welche die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, beanstandet hat.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Verwendung dieser Klausel zu untersagen, ausgenommen in Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts und dergleichen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Mit der Berufung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Kfz-Kostenanteil um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede, die eigenen Entgeltcharakter besitze.

Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.