Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat festzustellen, dass die Klage
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