OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2020
6 B 642/20
Normen:
BeamtStG § 39; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 223/20

Innerbetriebliche Maßnahme ohne Außenwirkung als Abgrenzung zum Verwaltungsakt; Auslegung einer Willenserklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 6 B 642/20

DRsp Nr. 2020/15838

Innerbetriebliche Maßnahme ohne Außenwirkung als Abgrenzung zum Verwaltungsakt; Auslegung einer Willenserklärung

Erfolglose Beschwerde einer Verwaltungsdirektorin, deren Eilantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entbindung von Vorgesetztenfunktionen gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 39; BGB § 133;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat festzustellen, dass die Klage 1 K 607/20 der Antragstellerin gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. März 2020 aufschiebende Wirkung hat.