OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.07.2018
4 U 1087/18
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 124 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 516; InsO § 134; StPO § 153 a;
Fundstellen:
NZI 2018, 846

Insolvenzanfechtung von Zahlungen für Erschließungsmaßnahmen aufgrund eines Erschließungsvertrages

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 1087/18

DRsp Nr. 2018/12339

Insolvenzanfechtung von Zahlungen für Erschließungsmaßnahmen aufgrund eines Erschließungsvertrages

Erschließungsmaßnahmen aufgrund eines Erschließungsvertrages i.S. von § 124 Abs. 1 BauGB a.F. sind keine unentgeltlichen Leistungen, so dass sie auch nicht der Insolvenzanfechtung gem. § 134 InsO unterliegen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1; BauGB § 124 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 516; InsO § 134; StPO § 153 a;

Gründe

1. Für seine Berufung kann dem Kläger keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Auch der Senat vertritt die Auffassung, dass die Eintragung der streitgegenständlichen Auflassungsvormerkungen nicht unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO erfolgt ist.