OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2018
4 U 30/18
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 429
ZIP 2019, 1298
ZInsO 2019, 1270
ZVI 2019, 314
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 30/17

Insolvenzanfechtungen von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Vermieter der von ihm angemieteten Gewerberäume

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 30/18

DRsp Nr. 2019/5347

Insolvenzanfechtungen von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Vermieter der von ihm angemieteten Gewerberäume

Es fehlt an der für eine Insolvenzanfechtung gem. § 129 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner an den Vermieter der von ihm angemieteten Gewerberäume Zahlungen leistet, durch die er entweder ein bis zum Eigentumsübergang an eingebrachten Sachen fortbestehendes Vermieterpfandrecht oder ein an seinem Kontoguthaben gem. § 48 InsO bestehendes Ersatzabsonderungsrecht des Vermieters abgelöst hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -14. Zivilkammer- abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des zwischenzeitlich verstorbenen Name A (im Folgenden: Schuldner). Sie nimmt die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung auf Rückerstattung einer von dem Schuldner an die Beklagte geleisteten Zahlung in Anspruch.