BGH - Urteil vom 25.02.1987
VIII ZR 88/86
Normen:
BGB §§ 535, 536, 537 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 536 Unbenutzbarkeit 1
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Unbenutzbarkeit 1
DB 1987, 1630
DRsp I(133)323a-b
MDR 1987, 753
WM 1987, 822
ZMR 1987, 257
Vorinstanzen:
KG,

Instandsetzung des Mietobjekts nach einen Brand

BGH, Urteil vom 25.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 88/86

DRsp Nr. 1992/3255

Instandsetzung des Mietobjekts nach einen Brand

»a) Will der Vermieter eines außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar gewordenes Mietobjekts den Verlust des Anspruchs auf den Mietzins (§ 537 BGB) oder eine Kündigung des Mieters (§ 542 BGB) vermeiden, so muß er den vertragsmäßigen Zustand auch dann wiederherstellen, wenn im Mietvertrag Instandsetzung und Instandhaltung des Mietobjekts sowie Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt worden sind. b) Solange die Verwaltungsbehörde die erneute Erteilung der Genehmigung für die Wiederbenutzung von Gaststättenräumen, die außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar geworden waren, versagt, ist der vertragsmäßige Gebrauch des Mietobjekts insgesamt aufgehoben, auch wenn nur noch restliche Wiederherstellungsarbeiten ausstehen.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 536, 537 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben aufgrund des Formularvertrages vom 11. Dezember 1981 Gewerberäume im Hause der Beklagten zum Betrieb einer Gaststätte für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1984 gemietet. Durch Nachtrag vom 8. April 1982 ist die Mietzeit bis zum 30. Juni 1987 verlängert worden. Im Vertrag und seinem Anhang ist unter anderem bestimmt:

"§ 3 Miete und Nebenkosten

...

6. Die Schönheitsreparaturen übernimmt Mieter ...

§ 11 Elektrizität, Gas, Wasser

...