Die Kläger haben aufgrund des Formularvertrages vom 11. Dezember 1981 Gewerberäume im Hause der Beklagten zum Betrieb einer Gaststätte für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1984 gemietet. Durch Nachtrag vom 8. April 1982 ist die Mietzeit bis zum 30. Juni 1987 verlängert worden. Im Vertrag und seinem Anhang ist unter anderem bestimmt:
"§ 3 Miete und Nebenkosten
...
6. Die Schönheitsreparaturen übernimmt Mieter ...
§ 11 Elektrizität, Gas, Wasser
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