I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren als Miterben seit 1972 zu je 1/2 Miteigentümer von drei Mietwohngrundstücken, die sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Mai 1997 veräußerten. Lt. Ziff. III. 1. des Vertrages hatten sich die Kläger bei einer bereits zuvor "durchgeführten Besichtigung des Kaufobjekts" verpflichtet, verschiedene Maßnahmen "bis zum Tage des Besitzüberganges" (30. Juni 1997) auf eigene Kosten durchzuführen: Dies waren die Sanierung der Balkone, der Ersatz der Haustüren und die Nachrüstung mit Etagenheizungen in drei Wohnungen, in denen solche Heizungen noch nicht installiert waren. Die Kläger, die aus den Wohnungen in den drei Objekten bis einschließlich 30. Juni 1997 Mieteinnahmen erzielten, ließen die erwähnten Arbeiten vor dem 30. Juni 1997 ausführen und bezahlten die hierfür entstandenen Kosten nach dem 30. Juni 1997.
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