BFH - Urteil vom 14.12.2004
IX R 34/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 620
BFHE 208, 232
BStBl II 2005, 343
DB 2005, 585
DStRE 2005, 436
NJW 2005, 3168
NZM 2005, 713
ZfIR 2005, 370
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 770/01

Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen IX R 34/03

DRsp Nr. 2005/3462

Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

»Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren als Miterben seit 1972 zu je 1/2 Miteigentümer von drei Mietwohngrundstücken, die sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. Mai 1997 veräußerten. Lt. Ziff. III. 1. des Vertrages hatten sich die Kläger bei einer bereits zuvor "durchgeführten Besichtigung des Kaufobjekts" verpflichtet, verschiedene Maßnahmen "bis zum Tage des Besitzüberganges" (30. Juni 1997) auf eigene Kosten durchzuführen: Dies waren die Sanierung der Balkone, der Ersatz der Haustüren und die Nachrüstung mit Etagenheizungen in drei Wohnungen, in denen solche Heizungen noch nicht installiert waren. Die Kläger, die aus den Wohnungen in den drei Objekten bis einschließlich 30. Juni 1997 Mieteinnahmen erzielten, ließen die erwähnten Arbeiten vor dem 30. Juni 1997 ausführen und bezahlten die hierfür entstandenen Kosten nach dem 30. Juni 1997.