LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2019
3 Sa 196/18
Normen:
BGB § 308 Nr. 4 ; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1923/16

Interessenabwägung bei Widerrufsvorbehalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 196/18

DRsp Nr. 2019/13252

Interessenabwägung bei Widerrufsvorbehalt

Die Änderung zugesagter Leistungen durch Ausübung des Widerrufsvorbehaltes durch den Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Dies betrifft auch freiwilligen Leistungen. Der Arbeitgeber muss von dem Vorbehalt nach billigem Ermessen Gebrauch machen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Mainz vom 11.4.2018 - 1 Ca 1923/16 - aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere 1.756,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2017 an den Kläger zu zahlen.

Die hinsichtlich der Zinsen weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 308 Nr. 4 ; BGB § 315;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge aus einer Kilometerpauschale hat.

Der 1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1986, zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 9723,72 €, im Vertrieb beschäftigt.

1. 2. 1. 2.