BAG - Urteil vom 25.02.2021
8 AZR 171/19
Normen:
RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1; VO (EU) 1215/2012 Art. 4 Abs. 1; VO (EU) 1215/2012 Art. 7; ZPO § 12; ZPO § 287 Abs. 1; ArbGG § 65; GVG § 17a Abs. 4; StGB § 299 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 202 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 3; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 667; BGB § 687 Abs. 2 S. 1; BGB § 681 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
EzA-SD 2021, 16
MDR 2021, 1072
MDR 2021, 1115
NJW 2021, 2758
NZA 2021, 1469
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 244/18
ArbG Hannover, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 107/17

Internationale Zuständigkeit der ZivilgerichteAuslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltliche Reichweite einer vertraglichen AusschlussklauselKeine personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei grober TreuwidrigkeitAnspruch auf Herausgabe von Schmiergeldzahlungen

BAG, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 171/19

DRsp Nr. 2021/10916

Internationale Zuständigkeit der Zivilgerichte Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhaltliche Reichweite einer vertraglichen Ausschlussklausel Keine personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei grober Treuwidrigkeit Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeldzahlungen

Orientierungssätze: 1. Auch bei einheitlichem Klageziel handelt es sich bei einem Zahlungsanspruch aus eigenem und aus abgetretenem Recht um unterschiedliche Streitgegenstände, weshalb die klagende Partei, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge zu bezeichnen hat, in der sie die Streitgegenstände geltend machen will (Rn. 39). 2. Nach § 667 BGB umfasst der Anspruch auf Herausgabe erlangter Schmiergelder wegen Geschäftsanmaßung "alle" dem Täter persönlich gewährten Vorteile, also alle Leistungen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessern. Leistungen, die an einen "Strohmann" erfolgen, sind wie Leistungen an den Beauftragten selbst zu behandeln. Der Nachweis eines Schadens ist insoweit nicht erforderlich (Rn. 82 f.).